Cannabisgesetz und Straßenverkehr
Am 01.04.2024 trat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) in Kraft.
Es handelt sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, unter anderem enthält es in Art. 1 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG).
Regelung zum Konsum u.ä.
Nach § 3 KCanG ist der Besitz von 25 g Cannabis für volljährige Personen erlaubt. Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt sind 50 g Cannabis erlaubt und zusätzlich bis zu drei lebende Cannabispflanzen. 50 g ist damit die Obergrenze des Besitzrechts.
Weitergabe
Die Weitergabe von selbst gezüchtetem Cannabis ist nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht gestattet.
Anbauvereinigungen mit einer behördlichen Erlaubnis dürfen ihren Mitgliedern, die 21 Jahre oder älter sind bis zu 25 g Cannabis pro Tag, maximal aber 50 g pro Monat zum Eigenkonsum weitergeben. An Volljährige unter 21 Jahren betragen die Werte 25 g pro Tag und höchstens 30 g pro Monat, § 19 KCanG.
Vermehrungsmaterial darf die Anbauvereinigung an ihre Mitglieder, volljährige Nichtmitglieder und andere Anbauvereinigungen weitergeben, § 20 KCanG. Minderjährige Personen haben keinen Zutritt zum Gelände der Anbauvereinigung, § 23 Abs. 1 KCanG.
Strafen bei Missachtung
§ 34 KCanG droht bei Verstößen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an, wenn die genannten Mengen überschritten werden (30 g bei Cannabis, Obergrenze 60 g, Obergrenze 3 Cannabispflanzen) oder der Anbau nicht zum Eigenkonsum stattfindet. Weitere unter Strafe steht das Herstellen, Handeltreiben, Einführen oder Ausführen, die Abgabe oder Weitergabe, die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch, die Verabreichung, die Verschaffung oder das sonstige Inverkehrbringen. Sofern keine Straftat vorliegt, werden die Angelegenheiten als Bußgeldverfahren fortgeführt.
Abstandsgebote
Nach § 5 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Außerdem darf nicht in Schulen und in deren Sichtweite konsumiert werden, auf Kinderspielplätzen oder in deren Sichtweite, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und deren Sichtweite, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, in Fußgängerzonen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und innerhalb des Geländes von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Außerhalb der Sichtweite ist der Ort, der mehr als 100 m von den genannten Einrichtungen entfernt ist, selbst wenn man den Eingang noch sehen kann. Und schließlich ist in militärischen Bereichen der Bundeswehr der Konsum von Cannabis verboten. Die Missachtung dieser Abstandsgebote ist ebenfalls strafbewehrt.
Es kann also keine Rede davon sein, dass eine völlige Liberalisierung des Cannabiskonsums durch das Gesetz geregelt ist.
Regelung zum Straßenverkehr
Nach § 44 KCanG soll eine Arbeitsgruppe den Wert der THC-Konzentration im Blut vorschreiben, bei deren Erreichung das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Diese Arbeitsgruppe hat empfohlen, dass im Rahmen des § 24 a StVG ein Wirkungsgrenzwert von 3,5ng/ml statt des bisher analytischen Grenzwerts von 1,0 gelten soll. Hierbei handelt es sich um einen Wirkstoffgehalt, der vergleichbar einer Blutalkoholkonzentration von 0,20 Promille ist. Voraussichtlich tritt diese Regelung zum 01.07.2024 in Kraft.
Dies bedeutet, dass künftig derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut führt.
Parallel dazu soll durch einen neuen eingeführten § 24a Abs. 2a StVG ein Alkoholkonsumsverbot für Cannabiskonsumenten gelten. Wer mit Drogen und Alkohol am Steuer erwischt wird, riskiert eine Geldbuße bis zu 5.000 €.
Übergangsregelungen
Wie in der Übergangszeit zu verfahren ist, ist im Gesetz nicht geregelt und bis zum Inkrafttreten kommt es darauf an, wo die Tat begangen wird. Im bayerischen Bereich wird davon ausgegangen, dass der Grenzwert weiterhin 1 ng/ml beträgt, während in anderen Bereichen Deutschlands auf die neue Regelung mit 3,5 ng/l abgestellt wird.
Regelungen im Führerscheinrecht
Im neuen § 13a FeV ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik die Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit einholen muss. Eine medizinisch-psychologisches Gutachten („Idiotentest“) ist regelmäßig erforderlich, wenn zwar keine Cannabisabhängigkeit vorliegt, aber Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis unter diesen Gesichtspunkten entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
Dies bedeutet:
- Bezüglich einer Cannabisabhängigkeit ändert sich nichts.
- Bezüglich des regelmäßigen Cannabiskonsums führt dies dazu, dass Konsum nicht mehr zwangsläufig zum Verlust der Fahreignung und es bedarf einer entsprechenden Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Hier geht es um die Frage, ob ein Trennungsvermögen besteht, dessen Fehlen früher ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml angenommen wurde. Dieser Wert wurde von der Kommission auf 3,0 ng/ml angehoben.
- Mischkonsum von Drogen und Alkohol wurde früher immer als Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis angesehen, dies wird in Zukunft auch nicht mehr als Regeltatbestand für die Entziehung gelten können.
Fazit:
Sowohl hinsichtlich der Erlaubnistatbestände, als auch der Strafbarkeit und der Ahndung als Ordnungswidrigkeit sind nur eng begründete Ausnahmefälle erlaubt. Bezüglich der Fahreignung und der Frage, ob die Fahrerlaubnis in Gefahr ist, sind die Regeln moderater geworden, aber dies sollte keinesfalls als Aufforderung verstanden werden, unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen und schon gar nicht in Kombination mit Alkohol.
Schreibe einen Kommentar