Schadensersatz bei Filesharing
Erwischt! Sie erhalten eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, da Sie an einer Tauschbörse teilnahmen und illegal Musik heruntergeladen haben. Welchen Schadenersatz bei Filesharing schulden Sie?
Es gibt zwei Kostenfaktoren:
Abmahnkosten
Abmahnkosten werden vom Anwalt des Rechteinhabers in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe kommt es darauf an, welchen Gegenstandswert der Anwalt zugrundelegt und um welche Rechte es sich handelt. Einzelne Musikstücke haben einen geringeren Wert als ganze CDs, Filme haben je nach Aktualität des Werkes ganz erhebliche Streitwerte bis zu 20.000 €. Fotos, Stadtpläne u.ä. Werke liegen im Mittelfeld. Meist wird aber mindestens der Regelstreitwert von 4000 € zugrundegelegt, so dass die Abmahnkosten inklusive Auslagen bei rund 350 € netto liegen, wenn der Rechteinhaber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, bei etwas über 410 €. Bei einem Wert von 8000 € erhöhen sich die Kosten auf 613 € netto bzw. 730 € brutto.
Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Kosten ist die so genannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“, im Urheberrecht speziell geregelt in § 97 a UrhG. Denn nach einhelliger Meinung liegt es im Interesse des Abgemahnten, außergerichtlich auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht zu werden und nicht erst über ein noch teureres Gerichtsverfahren. Abmahnkosten sind also keine Schadensersatzforderungen, auf ein Verschulden des Abgemahnten kommt es nicht an.
Eine Kostendeckelung auf maximal 124 € netto bzw. 147,56 € brutto findet über § 97 a Abs. 3 UrhG Statt, wenn der Abgemahnte eine Privatperson ist und nur zu privaten Zwecken handelte und bislang nicht auffällig geworden ist. Diese Beschränkung fällt allerdings dann wieder weg, wenn sie unbillig wäre, also zum Beispiel dann, wenn in ganz massivem Umfang Musikstücke illegal im Filesharing auftauchen.
Schadenersatz
Schadensersatz bei Filesharing kann der Rechteinhaber verlangen, wenn Sie schuldhaft seine Rechte verletzt haben, wenn also erwiesen ist, dass Sie das Musikstück, den Film oder den Stadtplan ohne Zustimmung in irgendeiner Form benutzt haben. Der Inhaber eines Internetzugangs, der als so genannter Störer die Unterlassung und im Zweifel auch die Abmahnkosten schuldet, haftet nur dann auf Schadenersatz, wenn der Rechteinhaber nachweisen kann, dass er persönlich die Rechtsverletzung begangen hat. Schon wenn die Möglichkeit besteht, dass mehrere Familienangehörige oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft die Rechtsverletzung begangen haben können, scheitert regelmäßig die Durchsetzbarkeit eines Schadenersatzanspruchs.
Wenn aber die Tätereigenschaft feststeht, gibt es unterschiedliche Bemessungskriterien für den geschuldeten Schadenersatz. Ein Teil der Rechtsprechung orientiert sich an Tarifen der GEMA und schätzt die Anzahl der illegalen Zugriffe, womit ein fiktiver Lizenzbetrag von 200 € pro Musikstück ermittelt wird (OLG Köln). Andere Gerichte halten dies für unzutreffend, weil diese Tarife nur auf Urheberrechte der Komponisten und Textdichter bezogen sind, kommen aber durch freie Schätzung zum gleichen Ergebnis (OLG Hamburg). Und schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Begründung des Oberlandesgerichts Köln zwar nicht zutreffend sei, aber die Orientierung an den Tarifen der GEMA dennoch im Rahmen der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls sinnvoll erscheinen (OLG Frankfurt).
Diese Berechnungsmethode nennt sich Lizenzanalogie, dem Urheber ist es aber auch durchaus möglich, einen konkreten Schaden geltend zu machen, also konkret nachzuweisen, welche Einnahmen ihm entgangen sind, weil sie illegal die urheberrechtlich geschützten Werke angeboten haben. In der Praxis ist dieser Nachweis natürlich sehr schwierig und deswegen ist die Lizenzanalogie der Regelfall.
Rechnen Sie also mit 200 € pro Musikstück!
Es kann also teuer werden, zumal der Schadensersatzanspruch auch noch die Anwaltsgebühren in die Höhe treibt.
Mein Tipp: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, Abmahnkosten und Schadenersatz gefordert wird, versuchen Sie niemals, auf eigene Faust zu handeln, sondern lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten. Häufig sind die Forderungen der Abmahnindustrie sehr zweifelhaft, einige bekannte Anwälte dieser Branche sind wegen Vermögensstraftaten in diesem Zusammenhang schon verurteilt worden.
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