Falschparker: Was tun?
Jeder kennt das Problem Falschparker.
Rücksichtslose Gestalten, die Kundenparkplätze nutzen, ohne Kunde zu sein, auf privaten Flächen parken und sich weder von Kennzeichentafeln noch Namensschildern abschrecken lassen.
Wie kann ich mich dagegen wehren, was ist zulässig, was nicht?
Das dürfen Sie nicht tun
- Blockieren des Falschparkers (Auge um Auge), denn das nutzt Ihnen nichts und wird von der Justiz als Nötigung bewertet.
- Eine Parkkralle anbringen, das führt zum gleichen Ergebnis.
- „Denkzettel“ anbringen (schwer lösbare Aufkleber aus Spiegel oder Frontscheibe, eingekratztes P auf der Motorhaube, P wie platter Reifen), das kann eine Nötigung und/oder Sachbeschädigung sein)
Das dürfen Sie tun
- Treffen Sie den Falschparker an, können Sie sicher wieder in den Besitz des Parkplatzes bringen, so genannte Besitzwehr. Das auch notfalls mit angemessener Gewalt. Aber Vorsicht, die Grenze des Zulässigen kann nicht abstrakt umschrieben werden.
- Die Polizei zur Hilfe rufen. Häufig wird aber nur widerwillig geholfen, selten eine Versetzung des Falschparkers veranlasst. Eine Strafanzeige wegen Nötigung können Sie erstatten, besonders effektiv ist das meist leider nicht.
- Selbst einen Abschleppdienst beauftragen. Wenn zeitnah reagiert wird, ist das rechtmäßig und der Falschparker muss sogar die Abschleppkosten ersetzen, das nennt sich Besitzkehr (zeitnah ist nach BGH-Rechtsprechung bis zu 48h). Der Nachteil ist, dass Sie die Kosten für das Abschleppen erst einmal übernehmen müssen; im Winter ist es meist schwierig, überhaupt ein Abschleppunternehmen zu finden.
- Best practice: Am besten wirkt die strafbewehrte Unterlassungsaufforderung und für den Fall der Weigerung eine Unterlassungsklage. Im Wiederholungsfall schuldet der Falschparker dann zusätzlich eine Vertragsstrafe.
Parken Sie woanders und machen Sie den Aufwand geltend. Sind Sie eingeparkt, fahren Sie mit Taxi oder ÖPNV und verlangen Sie die Erstattung der Kosten.
Am besten lassen Sie dies Ihren Rechtsanwalt erledigen. Dessen Kosten muss der Falschparker nämlich auch erstatten. Nach Rechtsprechung des BGH können Sie die Kostenerstattung (Abschleppkosten, Anwaltskosten, Taxikosten etc.) auch vom Fahrzeughalter verlangen, so dass die etwaige Unkenntnis, wer Fahrer des störenden Fahrzeugs war, nicht relevant ist. Der Fahrzeughalter kann sich nicht darauf berufen, dass es selbst nicht falsch geparkt habe (Urteil vom 21.09.2012, V ZR 230/11 für Privatplätze; Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14 für Mietstellplätze).
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