Update Fluggastrechte
Mit Urteil vom 16.05.2024 (C-405/23) hat die 9. Kammer des EuGH entschieden, dass fehlendes Personal für die Gepäckverladung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sich diese Umstände nicht hätte vermeiden lassen können, selbst wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen und vorbeugende Maßnahmen geschaffen wurden.
Ähnlich war bereits für die Situation des Ausfalls einer Betankungsanlage entschieden worden.
Der Bundesgerichtshof hat am 13.6.14 in zwei Fällen der Verspätung von Flugreisen wegen eines Generalstreiks bzw. eines Radarausfalls der Flugsicherung Ansprüche der Reisenden auf Zahlung einer Entschädigung verneint. Diese Umstände seien für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar und damit sei nach der EU-Verordnung 261/2004 Fluggastrechte ein Anspruch des Reisenden auf eine finanzielle Entschädigung ausgeschlossen.
Die restriktive verbraucherunfreundliche Linie der Gerichte wird damit fortgesetzt. Letztlich sind nur noch technische Defekte vorwerfbar, die hauptsächlichen Gründe für Verspätungen wie Streik im Unternehmen oder außerhalb, schlechtes Wetter, Unzulänglichkeiten im Flughafenbereich werden nicht mehr entschädigt. Der Anwendungsbereich der EU-VO wird damit im Hinblick auf Entschädigungsansprüche gering. Gut für die (Billig-)Airline, schlecht für den Kunden im Hinblick auf eine Entschädigung.
Sonstige Ansprüche auf Getränke und Speisen oder Übernachtung bei Flugausfall bleiben hingegen bestehen.
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