Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt!
Schwarzarbeit verstößt gegen das Gesetz und führt zur Nichtigkeit
So hat der Bundesgerichtshof am 10.4.2014 erneut entschieden (VII ZR 341/13), dass Schwarzarbeit zum Rechtsverlust führt.
In der Entscheidung hatten ein Werkunternehmer und sein Auftraggeber Leistungen für rund 18.000 € vereinbart, wobei 5.000 € dabei ohne Rechnung, also „schwarz“ beglichen werden sollten. Als der Besteller nach erbrachter Leistung nicht bezahlte, verklagte ihn der Unternehmer, aber ohne Erfolg. Damit bestätigte der Bundesgerichtshof seine schon früher vertretene Auffassung, dass bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) der Vertrag wegen eines Gesetzesverstoßes über § 134 BGB nichtig ist.
Abkehr von alter Rechtsprechung zum Wertersatz für Schwarzarbeit
In Abkehr seiner alten Rechtsprechung hat er aber auch einen Anspruch auf Wertersatz (Materialkosten und ersparte Arbeitsleistungen) gemäß § 817 BGB verneint. Nach früherer Rechtsprechung konnte der Schwarzarbeiter zumindest darauf vertrauen, dass der Besteller den tatsächlichen Wert seiner Leistungen zu bezahlen hatte, also zum Beispiel verbaute Baumaterialien und Teile der Arbeitsleistung. Damit ist nach neuer Rechtsprechung nunmehr Schluss. Der Schwarzarbeiter erhält keine Leistungen mehr.
Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof am 01.08.2013 (VII ZR 6/13) geurteilt,dass ein Vergütungsanspruch jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn beide Parteien gegen das SchwArbG verstießen, in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass der Besteller von Werkleistungen im Falle der Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Gewährleistung besitzt. In diesem Fall hatte der Besteller von Bauleistungen Mängel bei der Ausführung der Arbeiten festgestellt und einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten eingeklagt. Allerdings vergeblich. Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt, dass der Auftraggeber von Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Gewährleistung hat.
Nicht nur die vertragliche Verabredung der Schwarzarbeit ist also gesetzeswidrig und führt zur Nichtigkeit, sondern auch die Ausführungen der auf Schwarzarbeit gegründeten Leistungen.
Die Kläger in den genannten Entscheidungen sind leer ausgegangen. Sie werden aber voraussichtlich noch feststellen, dass die Verabredung von Schwarzarbeit regelmäßig zugleich die Verabredung einer Straftat, nämlich der Steuerhinterziehung darstellt, wobei vom Vorsatz unzweifelhaft auszugehen ist und erhebliche Geldbußen, wenn nicht sogar Freiheitsstrafen drohen.
Diese Entscheidungen sollten allen, die Dienstleistungen, Werkleistungen oder Warenkäufe gerne „unter der Hand“ regeln wollen, deutlich vor Augen führen, dass Schwarzarbeit nicht nur gemeinschädlich ist, sondern auch zu erheblichen persönlichen Konsequenzen führen kann.
[…] hatte bereits in meinem Artikel „Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt“ auf die Problematik […]